In einer Mietwohnung ist der Aufenthalt von Besuch grundsätzlich erlaubt, solange bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Derzeit gibt jedoch keine gesetzliche feste Grenze, wie lange ein Besuch in einer Mietwohnung bleiben darf. Es gibt jedoch einige wichtige Aspekte zu beachten:
1. Kein Recht auf dauerhaften Aufenthalt
Besucher dürfen nicht dauerhaft in der Wohnung bleiben, ohne dass dies vom Vermieter ausdrücklich erlaubt wird. Ein dauerhafter Aufenthalt würde in der Regel als unzulässige Untervermietung gewertet werden, wenn der Mieter keine Erlaubnis dafür eingeholt hat. Bei einer dauerhaften Nutzung könnte der Vermieter dies als Vertragsverletzung ansehen.
2. Frequenz und Dauer des Besuchs
Wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, ist dieser in der Regel kein Problem. Ein Besuch über einige Tage oder Wochen (z. B. ein paar Wochenenden oder Ferien) ist in der Regel zulässig, solange der Mieter weiterhin die Kontrolle über die Wohnung behält und nicht in eine Art „Untervermietung“ übergeht. Das bedeutet, dass der Besuch nicht in den Mietvertrag eingreift und keine zusätzlichen Verpflichtungen für den Vermieter entstehen.
3. Vermieter benachrichtigen
Wenn ein Besuch länger als gewöhnlich dauert oder es sich um eine größere Anzahl von Gästen handelt, sollte der Mieter den Vermieter im Voraus benachrichtigen, um Missverständnisse zu vermeiden. Insbesondere bei längeren Aufenthalten von Besuchern oder Übernachtungsgästen, die den Mieter regelmäßig über mehrere Wochen hinweg begleiten, ist es ratsam, den Vermieter darüber zu informieren. Hier kann auch zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden, dass bei einem länger als gewöhnlichen Besuch eine Pauschale für Strom, Wasser und Heizung aufgrund des höheren Nebenkostenverbrauchs gezahlt werden soll.
4. Nutzung der Wohnung
Besucher dürfen die Wohnung in der Regel nicht kommerziell oder gewerblich nutzen. Sollte der Besuch derart intensiv sein, dass er die Nutzung der Wohnung als „private“ Wohnstätte beeinträchtigt (z. B. wenn der Besuch dauerhaft dort wohnt und auch keine privaten Interessen verfolgt), könnte dies als gewerblich oder als unerlaubte Nutzung angesehen werden.
Fazit:
Es gibt keine genaue gesetzliche Regelung für die Dauer von Besuchen in einer Mietwohnung, jedoch sollten Mieter darauf achten, dass der Besuch keinen dauerhaften Charakter annimmt und nicht die vertraglich vereinbarten Bedingungen (z. B. Untervermietung) verletzt. Bei längeren Aufenthalten oder mehreren Gästen sollte der Mieter den Vermieter informieren, um Konflikte zu vermeiden.